§1 Allgemeines

1. Der Imkerverein führt den Namen Imkerverein Celle – Stadt e.V. und ist im Vereinsregister eingetragen.
Er hat seinen Sitz in Celle. Gerichtstand ist Celle. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Der Verein betrachtet sich als Nachfolger des im Jahre 1881 gegründeten Imkervereins.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke i. S. d. Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

§2 Zweck und Aufgabe des Vereins

1. Der Zweck des Vereins ist der Natur- und Landschaftsschutz (§52 Abs. 2 Nr. 8 AO).
Dies soll insbesondere durch folgendes erreicht werden:

  • die Förderung der Bienenhaltung.
  • Beratung der Imker über zeitgemäße Bienenhaltung.
  • Nachwuchsförderung.
  • Förderung der Bienenzüchtung.
  • Vertretung der imkerlichen Interessen in der Öffentlichkeit.
  • Hilfe und Betreuung bei der Bekämpfung von Bienenkrankheiten.
  • In den Monaten von Oktober bis März einschließlich der Jahreshauptversammlung, jeweils mindestens eine Informationsveranstaltung abzuhalten.

2. Der Verein ist Mitglied im Landesverband Hannoverscher Imker e.V.

3. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins, einschließlich etwaiger Überschüsse, werden nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

5. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke, fällt das Vermögen des Vereins an die Gesellschaft der Freunde des LAVES Institut für Bienenkunde Celle e.V., die es unmittelbar und ausschließlich zu gemeinnützigen Zwecken zu verwenden hat.

§3 Mitgliedschaft

1. Ordentliche und fördernde Mitglieder im Imkerverein können natürliche und juristische Personen werden.

2. Die Mitgliedschaft ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Über Aufnahmeanträge entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmen-mehrheit. Wird hier der Aufnahmeantrag abgelehnt, kann der Antragsteller Beschwerde einlegen, über die die nächste ordentliche Mitgliederversammlung entscheidet. Mit Aushändigung der Mitgliedskarte des Landesverbandes Hannoverscher Imker e.V. und Entrichtung des Jahresbeitrages ist der Antragssteller ordentliches Mitglied im Imkerverein Celle-Stadt. e.V.

3. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.

a. Der Austritt hat durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand zu erfolgen, und zwar unter Einhaltung einer vierteljährigen Frist zum Schluss des Kalenderjahres.

b. Der Ausschluss kann ausgesprochen werden, wenn das Mitglied trotz erfolgter Mahnung mit der Bezahlung des Jahresbeitrages länger als 3 Monate im Rückstand ist, sowie bei grobem oder wiederholtem Verstoß gegen die Satzung oder die Interessen des Vereins. Über den Ausschluss, der mit sofortiger Wirkung erfolgt, entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Vor einer Entscheidung ist dem Mitglied unter Setzung einer Frist von mindestens 6 Wochen Gelegenheit zu geben, sich zu den Vorwürfen zu äußern. Der Ausschließungsbeschluss ist dem Mitglied unter Darlegung der Gründe durch eingeschriebenen Brief zuzustellen.

Gegen den Ausschließungsbeschluss ist die Berufung an die Mitgliederversammlung möglich. Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand schriftlich einzulegen.

In der Mitgliederversammlung ist dem Mitglied Gelegenheit zur persönlichen Rechtfertigung zu geben.

Wird der Ausschließungsbeschluss nicht oder nicht rechtzeitig angefochten, kann die Unrechtmäßigkeit des Ausschlusses gerichtlich nicht mehr geltend gemacht werden.

4. Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis unbeschadet des Anspruchs des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen. Eine Rückgabe von Beiträgen ist ausgeschlossen.

5. Zu Ehrenmitgliedern können Personen durch Beschluss des Vorstandes ernannt werden, die sich um die Förderung des Imkervereins besonders verdient gemacht haben.

§4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

1. Ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder sind berechtigt:
– An allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Einrichtungen des Imkervereins nach den einschlägigen Bestimmungen zu benutzen.
– Anträge schriftlich an den Vorstand und auch mündlich an die Mitgliederversammlung zu stellen.
– ihr Stimmrecht bei den Mitgliederversammlungen auszuüben.

2. Die mit einem Amt des Vereins betrauten Mitglieder haben nur Anspruch auf Erstattung tatsächlich entstandener Auslagen.

3. Jedes Mitglied ist verpflichtet:

Die Satzung zu beachten und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aktiv nach innen und außen zu vertreten.

Den von der Mitgliederversammlung festgesetzten Jahres-Beitrag zu bezahlen.

Dem Vorstand, die notwendigen Informationen über den Umfang seiner Bienenhaltung unaufgefordert zum Jahresende mitzuteilen.

§5 Organe

Organe des Imkervereins sind der Vorstand, die Obleute des Vereins, die Mitgliederversammlung.

§6 Der Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus mindestens drei und maximal fünf Personen, nämlich verpflichtend dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden und dem Kassierer. Zusätzlich kann ein Schriftführer und ein Beisitzer Teil des Vorstands sein.

2. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich von je zwei Vorstandsmitglieder, von denen einer der Vorsitzende oder sein Stellvertreter vertreten sein muss.

3. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Ihm obliegen die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Die Tätigkeit des Vorstandes ist ehrenamtlich. Ein Vorstandsmitglied darf nicht durch Verwaltungsaufgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

4. Der Kassierer verwaltet die Vereinskasse und führt Buch über die Einnahmen und Ausgaben.

5. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von vier Jahren gewählt. Er bleibt so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Die Wiederwahl des Vorstandes ist möglich. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter einberufen werden. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens 3 seiner Mitglieder anwesend sind. Bei Beschlussunfähigkeit muß binnen 10 Tagen eine zweite Sitzung mit gleicher Tagesordnung einberufen werden. Diese zweite Sitzung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vorstandsmitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung ausdrücklich hinzuweisen.

Der /die Vorsitzende beruft eine Vorstandssitzung ein, wenn er/sie es für nötig hält. Die übrigen Vorstandsmitglieder können die Einberufung einer Vorstandssitzung verlangen, wenn zwei Mitglieder des Vorstandes dafür sind.

6. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Sitzungsleiters.

§7 Obleute des Vereins

Es obliegt dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Obleute für besondere Aufgaben des Vereins zu ernennen.

§ 8 Die Mitgliederversammlung

1. Eine Mitgliederversammlung findet einmal im Jahr statt.

2. Der Vorstand lädt hierzu alle Mitglieder unter Bekanntgabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von 2 Wochen schriftlich ein.

3. Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Hierzu ist er verpflichtet, wenn der zehnte Teil der stimmberechtigten Mitglieder dies unter Angabe des Zwecks und der Gründe schriftlich verlangt.

§ 9 Aufgaben der Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
– Wahl des Vorstandes und des erweiterten Vorstandes,
– die Wahl von zwei Kassenprüfern für die Dauer von zwei Jahren. Diese haben das Recht, die Vereinskasse und die Buchführung jederzeit zu überprüfen. Darüber haben sie der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.
– Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichtes des Vorstandes und des erweiterten Vorstandes,
– Entgegennahme des Berichts der Kassenprüfer,
– Erteilung der Entlastung des Vorstandes. Genehmigung des Haushaltsplanes,
– Festsetzung des Jahresbeitrages,
-Ernennung von Ehrenmitgliedern,
– Beschlussfassung über Satzungsänderungen, Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.

2. Die Mitgliederversammlung entscheidet in allen Angelegenheiten endgültig.

§ 10 Anträge

1. Anträge an die Mitgliederversammlung müssen spätestens 5 Tage vor der Versammlung bei dem Vorsitzenden eingehen.

2. Später eingegangene Anträge sind zu Beginn der Mitgliederversammlung bekannt zu geben. Über ihre Aufnahme in die Tagesordnung wird sodann durch die Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit beschlossen.

3. Für Anträge auf Satzungsänderung und Auflösung des Vereins gilt in Abweichung von 1) eine sechswöchige Frist.

§ 11 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

1. Den Vorsitz der Mitgliederversammlung führt der Vorsitzende, bei seiner Verhinderung dessen Stellvertreter, bei Verhinderung beider, ein vom Vorsitzenden bestimmtes Vereinsmitglied.

2. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Eine Vertretung bei der Stimmabgabe ist unzulässig.

3. Die Beschlussfassung erfolgt durch offene Abstimmung.

4. Die Wahlen sind geheim und schriftlich. Eine andere Form der Wahl bestimmt die Mitgliederversammlung mit Stimmenmehrheit.

§ 12 Niederschriften, Beurkundungen

Beschlüsse des Vorstandes, des erweiterten Vorstandes und der Mitgliederversammlung sind schriftlich abzufassen und vom Sitzungsleiter sowie dem Schriftführer zu unterzeichnen.

§ 13 Satzungsänderung

Eine Änderung der Satzung kann nur durch die Mitgliederversammlung beschlossen werden. Bei der Einladung ist die Angabe der zu ändernden Bestimmung mit der Tagesordnung bekanntzugeben. Der Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, bedarf einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen.

§ 14 Vermögen

Alle Beiträge, Einnahmen und sonstige Mittel des Vereins sind ausschließlich zur Erreichung des Vereinszweckes zu verwenden.

§ 15 Auflösung des Vereins

1. Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung, wobei eine Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen erforderlich ist.

2. Die Mitgliederversammlung ernennt zwei Liquidatoren zur Abwicklung der Geschäfte.

3. Mit dem zum Zeitpunkt der Auflösung des Vereins vorhandenen Vermögen wird so verfahren, wie in §2, 5 beschrieben.

Diese Satzung wurde in der Versammlung vom 02.11.2023 beschlossen.

Jens-Uwe Donath, Dirk Müller, Lisa Donath, Andrea Müller

Der Verein wurde in der Versammlung vom 09.03.1999 neu gegründet.

Jürgen Blank, Ferdinand Bruns, Gerhard Diener, Peter Friesen, Arthur Meyer, Eckhard Pohl, Jacob Peter van Praagh.